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Recht rund ums Auto

  1. Honorarstreitigkeiten
  2. Sicherungsabtretung / Rechtsberatungsgesetz
  3. ZSEG
  4. Qualifikation
  5. Bagatellschaden
  6. Wertminderung / Nutzungsausfall
  7. Restwert
  8. Fiktive Abrechnung
  9. Abrechnung auf Neuwagenbasis
  10. Haftung des Sachverständigen
  11. Fahrradgutachten
  12. Mietwagen
  13. 130%-Grenze
  14. Verschiedenes

I. Honorarstreitigkeiten

Bei Sachverständigenleistungen sind für die Bemessung des Entgelts grundsätzlich sowohl die Schwierigkeit und Aufwendigkeit des Auftrags, aber auch der Wert, den der Auftrag für den Auftraggeber hat, zu berücksichtigen. Schadensgutachten nach Kraftfahrzeugunfällen weichen typischerweise – von Ausnahmefällen abgesehen – in ihrer Schwierigkeit nicht wesentlich voneinander ab – anderes würde beispielsweise bei Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion zu gelten haben – so daß es gerechtfertigt ist. wenn die Vergütung im wesentlichen von der Schadenshöhe abhängig gemacht wird. Bezeichnenderweise rechnet auch die ganz überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrzeugsachverständigen abhängig von der Schadenshöhe ab. Für die Festsetzung der Vergütungshöhe im einzelnen ist dann wieder entscheidend, ob der Sachverständige sich hinreichend an den Marktgegebenheiten orientiert hat, ob also seine Forderung sich im Rahmen des üblichen hält. Davon ist hier ebenfalls auszugehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es dabei auf die Regelungen und Sätze des ZSEG nicht ankommen. Zum einen handelt es sich hierbei um ein Entschädigungsgesetz, also um Leistung von Entschädigung, die sich nach der Natur der Sache nicht an den marktüblichen Entgelten orientiert. Zum anderen wird nach dem ZSEG nicht nur nach Stundensätzen entschädigt, sondern es werden für alle möglichen Leistungen Sonderpauschalen gewährt. Die Gesamtentschädigung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen liegt also deutlich höher, als aufgrund des bloßen Stundensatzes zu erwarten wäre.

Maßgeblich kann hier nur die angemessene Vergütung für Aufträge in der sogenannten freien Wirtschaft sein. Auf der Grundlage der Erhebungen des BVSK liegen in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Daten vor. Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß seine geforderte „Gebühr“ sich im Rahmen des sogenannten „c-Wertes“ hält. Dieser Wert wird von nur 5% der Mitglieder überschritten, liegt also relativ weit oben im Spektrum dessen, was Sachverständige überhaupt als „Gebühren“ fordern. Wichtig ist aber der sogenannte „e-Wert“, der Grundlage des zwischen der HUK-Coburg und dem Sachverständigenverband getroffenen Vereinbarung ist. Zwar bindet diese Vereinbarung keinesfalls die Beklagte, die nicht Vertragspartner dieses Übereinkommens ist. Dieser Wert deckt aber die überwiegende Zahl der Grundhonorare ab, bezeichnet also einen Wert, der jedenfalls noch als marktüblich anzusehen ist. Bei dem hier vorliegenden Fall geht das Gericht von einem angemessenen Honorargrundwert von 740,- DM aus. Der von dem Kläger angesetzte Grundwert bei seiner Honoraraufschlüsselung bleibt noch geringfügig hinter diesem Betrag zurück. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ………. halten sich auch die vom Kläger geforderten „Nebengebühren“ durchaus noch im Rahmen des üblichen.

AG Hamburg, Urteil vom 22. 01., 1998, AZ 50 a C 2362/96

Den Rechnungsbetrag schuldet der Kunde ………. des Klägers gemäß § 632 BGB aufgrund Werkvertrages. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Betrages schuldet er die taxmäßige Vergütung oder – wenn wie im vorliegenden Falle eine Taxe nicht besteht – die übliche Vergütung. Üblich ist eine Vergütung, die bei den beteiligten Kreisen allgemeine Geltung hat und die für gleiche oder ähnliche Leistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährt wird. Das der Kläger eine solche übliche Vergütung berechnet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Insoweit vermag das Gericht der Ansicht des Gutachters ………. nicht zu folgen. Denn er stützt sein Ergebnis einer üblichen Vergütung im wesentlichen darauf, daß die klägerische Rechnung der Höhe nach innerhalb der Spanne der Werte liegt aus der BVSK-Honorarbefragung und daß er auch nicht denjenigen Betrag übersteigt, der sich ergäbe, wenn nach einer Vereinbarung zwischen dem BVSK und der HUK-Coburg Haftpflichtversicherung abgerechnet würde. Denn es ist nicht erkennbar, daß es sich dabei um die allgemein übliche Vergütung handelte. Nicht berücksichtigt wurden in dem Gutachten nämlich diejenigen Vergütungen, die an nicht den BVSK angehörende freie Sachverständige gewöhnlich gewährt werden, und auch nicht diejenigen Vergütungen, die an Sachverständigen-Organisationen, wie DEKRA oder TÜV, gewährt werden.

Nach allem war eine übliche Vergütung für derartige Leistungen nicht zu ermitteln. Deshalb war der Kläger berechtigt, sein Honorar gemäß §§ 315, 316 BGB zu bestimmen nach billigem Ermessen. Die von ihm vorgenommene Bestimmung entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Gewährten. Soweit der Kläger die Schadenshöhe als Anknüpfungspunkt für die Honorarhöhe nimmt, ist das nicht zu beanstanden. Es ist gerichtsbekannt, daß fast sämtliche auf diesem Gebiet tätige Gutachter es so halten. Denn der ausschließlich mit Verkehrszivilsachen befaßten Abteilung werden im Rahmen der Schadensersatzklagen zahlreiche Gutachterrechnungen vorgelegt.

Auch der Höhe nach, die der Kläger ermittelt hat, ist seine Rechnung nicht als unbillig anzusehen. Denn ausweislich des Gutachtens von Herrn ………. wird durch eine Vielzahl von Sachverständigen – nämlich die Mitglieder des BVSK – in ähnlicher Weise abgerechnet. Darüber hinaus akzeptiert einer der großen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nämlich die HUK-Coburg, die durch den Gutachter ………. genannten Beträge ausweislich einer zwischen dieser Versicherung und dem BVSK am 17. 03. 1997 getroffenen Vereinbarung. Insofern gibt es also eine greifbare Leitorientierung für Regelungen in zahlreichen anderen Fällen auch im norddeutschen Bereich, die den Interessen der dort beteiligten Parteien entspricht. Was dort billig ist, kann im vorliegenden Fall nicht unbillig sein. Jedenfalls haben die Parteien, insbesondere die beklagte Partei, insoweit keine nachvollziehbaren und überzeugenden Argumente vorgebracht. Das die Gutachtenpreise großer Gutachterorganisationen, wie DEKRA und TÜV, die ja im übrigen auch die von ihnen ermittelte Schadenshöhe im Einzelfall als Grundlage zur Honorarbestimmung nehmen, häufig geringer sind als diejenigen unabhängiger freier Gutachter, ist kein Argument. Denn diese Organisationen können kostenmäßig ganz anders kalkulieren auch aufgrund ihrer Größe und ihrer Auslastung zu einem hohen Prozentsatz durch Aufträge von der Versicherungswirtschaft, bei denen Zahlungsausfälle kaum zu befürchten sind.

AG Wiesbaden, Urteil vom 10. 02. 1998, AZ 91 C 4600/97 – 18

Die Anknüpfung der Honorarhöhe an die Höhe des Schadens erscheint auch nicht sachfremd. Beispielsweise gehen die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, das Gerichtskostengesetz und auch andere Kostengesetze von den Gegenstandswerten aus und setzen Bruchteile davon als Gebühren an. Es überzeugt ferner nicht, daß der Sachverständige hier eine Schadenskalkulation nicht hätte durchführen dürfen, weil ein Totalschaden vorgelegen habe. Es ist sachwidrig, bei der Ermittlung der Reparaturkosten in der Mitte abzubrechen, wenn man etwa wähnt, die Reparaturkosten würden jetzt den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Bei einer geschätzten Reparaturkostenhöhe von 5.600,- DM, ist eine Gesamthonorarhöhe wie hier berechnet von 557,75 DM auch nicht überzogen (§ 287 ZPO). Nach alledem beabsichtigt das Gericht, der Klage stattzugeben.

AG Köln, Urteil vom 22. 12. 1997, AZ 138 C 406/97

Das im vorliegenden Fall das in Rechnung gestellte Honorar unbillig – oder gar „grob willkürlich“ wäre, weil nicht auf der Basis des Zeitaufwandes abgerechnet wurde, ist nicht zu erkennen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, daß er sein Honorar auf der Basis der ermittelten Reparatursumme aus einer von ihm benutzten Tabelle ermittelt hat, die er auch eingereicht hat. Diese Art der Bestimmung hat zwar den Nachteil, daß die zu ermittelnde Vergütung im Einzelfall nicht notwendig mit dem erforderlichen Zeitaufwand korrespondiert. Auf der anderen Seite hat aber auch das Prinzip der Anwendung von Stundensätzen den Nachteil, daß dann eine Fahrstunde ebenso teuer wäre wie eine Ingenieurstunde und überdies bei etwa erforderlichem hohen Zeitaufwand und im Ergebnis geringem Reparaturwert die Vergütung aus der Sicht des Kunden unverhältnismäßig hoch sein könnte. Da zudem auch andere, existierende Gebührentabellen zum Beispiel der BRAGO, unabhängig vom Zeitaufwand den Gegenstandswert als Bestimmungskriterium zugrunde legen – auch wenn möglicherweise rechtlich nicht direkt vergleichbar – ist die Abrechnungsweise des Klägers im Rahmen billigen Ermessens nicht zu beanstanden.

AG Hamburg, Urteil vom 18. 12. 1997, AZ 50 a C 1047/97

Soweit der Beklagte das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz als einzig anwendbare Grundlage für die Berechnung der Honorarhöhe eines Kraftfahrzeugsachverständigen bezeichnet, ist diese Auffassung abwegig. Das muß insbesondere gelten für die dortige Regelung, wonach nach aufgewandten Stunden abzurechnen ist und noch viel mehr für den dort genannten Stundensatz. Dort geht es um eine Entschädigung des zu Leistungen herangezogenen Gutachters im Rahmen von Gerichtsverfahren. Vorliegend geht es um den Gewerbebetrieb des Klägers, der im Auftrag von Kunden technische Gutachten erstellt und also auch einen angemessenen Gewinn einkalkulieren darf und nicht nur auf eine Entschädigungsleistung verwiesen werden kann.

AG Wiesbaden, Urteil vom 15. 09.1997, AZ 92 C 2714/97 -14-
(Anmerkung: auch zur Abgrenzung zu Kostenvoranschlag)

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Denn die Einschaltung eines Sachverständigen und der Verursachung der damit verbundenen Kosten entspricht der Lebenserfahrung. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Grundsätzlich können daher seine Gebühren von dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich. Der Schädiger durfte ohne weiteres ein zur Erstellung von Gutachten bekanntes Sachverständigenbüro beauftragen. Als Laie brauchte er keine Erwägungen darüber anzustellen, ob der beauftragte Sachverständige nach Gebühren abrechnen würde, die in einer von einer Privatorganisation erarbeiteten Gebührenordnung liegen. Abgesehen davon, daß diese aufgestellten Gebühren keine rechtliche Bedeutung haben, brauchte der Geschädigte keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob es ein Gebührenrahmen gab, den der Sachverständige nicht überschreiten dürfe. Die von der Klägerin berechneten Gebühren liegen auch nicht etwa so weit außerhalb der von der Beklagten als üblich bezeichneten Gebühren, daß eine rechtliche Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung in Frage käme (§§ 315, 316 BGB).

Der Auftraggeber der Kläger war auch im Interesse der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, von der Erstattung eines Gutachtens abzusehen und lediglich einen Kostenvoranschlag der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Als Laie konnte er den Schadensumfang nicht überblicken und es entspricht auch allgemeiner Erfahrung, daß bei

Schäden der hier vorliegenden Größenordnung im Interesse der Sicherung des Beweises ein Gutachten in Auftrag gegeben wird.

AG Erfurt, Urteil vom 12.08.1997, AZ 23 C 1319/97

Die von dem Kläger geltend gemachte Forderung ist fällig. Auch hier kann der Beklagten entgegengehalten werden, daß sie trotz behaupteten Fehlens der Fälligkeit eine Teilzahlung geleistet hat. Das Gutachten des Klägers ist ohne Beanstandung als vertragsgemäße Leistung anerkannt worden. Die Schadensregulierung erfolgte auf der Basis des Gutachtens. Mit der Abnahme der Leistung des Klägers ist der Anspruch auf Werklohn grundsätzlich gemäß § 641 BGB fällig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, seine innerbetriebliche Kalkulation offenzulegen. Es entspricht der durchgängigen Praxis, die Ortsüblichkeit nach der Schadenshöhe zu bemessen und hierauf bezogen die durchschnittlichen Kosten zu kalkulieren. Solange es keine bundeseinheitliche Tabelle zur Berechnung der Gebühren des Kfz-Sachverständigen gibt, kann der Sachverständige sein Honorar auf der Grundlage der Schadenshöhe als Ausgangsgröße nach billigem Ermessen festsetzen. Dem Geschädigten ist dagegen nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen, ähnlich wie bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges nach Verkehrsunfall, Gebührenvergleiche vorzunehmen. Die durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten sind dem geschädigten, ebenso dem Sachverständigen nach Abtretung, als Schadensfolge zu ersetzen.

II. Sicherungsabtretung /Rechtsberatungsgesetz

AG Herne, Urteil vom 19. 12. 1997, AZ 20 C 591/97

Die Abtretung ist wirksam, da ein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz, der gem. § 131 BGB ansonsten die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung zur Folge hätte, nicht gegeben ist. § 1 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz ist ohne besondere Erlaubnis die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen verboten.

Aus der vorliegenden Abtretungserklärung ergibt sich ausdrücklich, daß die Abtretung zu Sicherungszwecken verfolgt und dem Zedenten ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, die Schadensersatzansprüche unverzüglich selbst geltend zu machen, so daß nach dem Text der Abtretungserklärung kein Zweifel besteht, daß der Sicherungscharakter in Forderung steht. Letztlich geht es dem klagenden Sachverständigen darum, seine eigenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Nur soweit es bei der Schadensregulierung zu Problemen kommt, macht er von der Sicherungsabtretung Gebrauch und nimmt die Versicherung des Unfallgegners des Auftraggebers in Anspruch. Aus dieser Vorgehensweise kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten das Ziel dieser Vorgehensweise ist.

AG Gummersbach, Urteil vom 21. 01. 1998, AZ 2 C 597/97

Es kann dahinstehen, ob die Abtretung an den Kläger wirksam ist. Jedenfalls ist es der Beklagten gemäß § 242 BGB versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen, da sie die Abtretung durch entsprechende Teilregulierung gegenüber dem Kläger bestätigt hat (Rechtsgedanke aus §§ 141, 313 S. 2, 518 Abs. 2 BGB).

AG Bad Schwalbach, Urteil vom 09.12.1997, AZ 3 C 422/97

Denn die Klägerin hat sich sowohl mit der Rechnung, als auch mit der Mahnung zunächst an die geschädigte gewandt, die auch zunächst bei der Beklagten nachgeforscht hat, weshalb die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht erfolgt ist. Die Klägerin hatte danach gerade erst abgewartet, ob sie ihre Honorarforderung bei der Geschädigten realisieren kann, bevor sie sich, nachdem die erfolglos war, aufgrund der Sicherungsabtretung an die Beklagte wandte. Insbesondere im Hinblick auf das Abwarten der Realisierungsmöglichkeit bei der Geschädigten, sieht das Gericht danach keine Anhaltspunkte dafür, warum an der Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahmeversuche der Geschädigten zu zweifeln sein sollte.

V. Bagatellschaden

AG Chemnitz, Urteil vom 14. 10. 1997, AZ 21 C 1364/97

In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis zu 1.000,00 DM abgesehen – auch dann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Schädiger bereits einen beauftragt hat. Das Gutachten der Klägerin geht von einem Reparaturschaden von 1.193,25 DM aus, welcher nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr als Bagatellschaden anzusehen ist.

AG Chemnitz, AZ 18 C 6144/96

Reparaturkosten von 1000,00 DM belasten auch heute noch das frei verfügbare Einkommen der meisten Unfallgeschädigten. Deshalb ist ein solcher Reparaturbetrag auch keine „Bagatelle“, urteilte das Amtsgericht Chemnitz. Der Geschädigte verstößt auch nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er bei einer Schadenhöhe von 1306,00 DM vorher einen Gutachter beauftragt hat.

AG Trier, Urteil vom 11. 12. 1997, AZ 32 C 503/97

Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 220,96 DM zu. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW-RR 1989, 956), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, hat der Schädiger nämlich die Kosten von Sachverständigengutachten nur dann zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Auffassung des Gerichtes ganz eindeutig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dem Kläger war nämlich aus dem Kostenvoranschlag der Firma ………. vom 16. September 1997 (Bl. 6 d. A.) bekannt, daß es sich um einen Bagatellschaden handelt. Die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag belaufen sich nämlich auf 830,73 DM. So hat denn auch der vom Kläger anschließend beauftragte Sachverständige ………. in seinem Gutachten vom 18. 09. 1997 die Reparaturkosten inclusive Mehrwertsteuer auf 1.250,51 DM geschätzt. Auch bei dieser Schadenshöhe handelt es sich um einen Bagatellschaden.

AG Annaberg, Urteil vom 02. 12. 1997, AZ 3 C 660/97

Die Schadenersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall erstreckt sich auch auf die Folgeschäden. Der Schädiger hat somit auch die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Dies gilt nur nicht, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellschaden bis 1.000,00 DM handelt.

Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich ohne Frage um einen Grenzfall. Da ein Laie in der Regel aber nicht ohne weiteres entscheiden kann, wie hoch die Reparaturkosten für seinen beschädigten Pkw sind, kann man es der Klägerin hier nicht zum Vorwurf machen, daß sie einen Sachverständigen beauftragt hat. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist darin nicht zu sehen.

AG Passau, Urteil vom 04. 02. 1998, AZ 3 C 0556/97

Die Beklagte hat nach dem Verkehrsunfall vom 19. 02. 1997 in Alkofen dem Kläger auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 430,73 DM zu bezahlen. Ein Schaden, dessen Umfang und Kosten als geringfügig für den Geschädigten als Laien exakt nicht feststeht oder abgeschätzt werden kann – was auch vorliegend bzw. des Klägers angenommen wird -, bedarf der Abklärung durch einen Sachverständigen, damit der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seine Klageforderung substantiiert zu begründen. Vorliegend besteht die Schadensersatzpflicht aber auch schon deshalb, weil sich der Schaden letztlich auch objektiv nicht als geringfügig herausgestellt hat. Dieser belief sich nach dem eingeholten Gutachten auf 1.821,19 DM. Ob die objektive Grenze für die Geringfügigkeit bei ca. 1.500,00 DM zu ziehen ist, kann dahinstehen.

AG München, Urteil vom 28. 11. 1997, AZ 342 C 3489/97

Es mag sein, daß der (noch) überwiegende Teil der Rechtssprechung sich an eine sogenannte „Bagatellgrenze“ hält und die Erholung eines Sachverständigen-Gutachtens durch den Geschädigten dann nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ansieht, wenn diese Schadensgrenze überschritten wird.

Bei einem Schaden, den man, wie im vorliegenden Fall, kaum mit den bloßen Augen erkennen kann, ist es dem Geschädigten ohne weiteres zuzumuten, zunächst einen Kostenvoranschlag zu erholen und diesen der Haftpflichtversicherung des Schädigers zur Regulierung vorzulegen. Ergeben sich hierbei Schwierigkeiten wegen der Höhe des Schadens bzw. der Unfallursächlichkeit, so ist der Geschädigte selbstverständlich berechtigt, ein Gutachten erstellen zu lassen. Gleiches gilt, wenn die Versicherung sich ihrerseits veranlaßt sieht ein Gutachten zu erstellen. Dann kann man ein Gleiches dem Geschädigten aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls nicht verwehren.

AG Ahaus, Urteil vom 19.09.1997, AZ 16 C 164/97

Dabei liegt ein erkennbar oberflächlicher Schaden insbesondere dann vor, wenn unfallbedingt verborgene Schäden ausgeschlossen sind. Aus dem den Gericht vorliegenden Lichtbildern ist erkennbar, daß die linke hintere Tür im unteren Bereich des klägerischen Fahrzeuges eine leichte Eindellung mit einem Kratzer aufgewiesen hat. Bei dieser Beschädigung mußte auch für einen Laien erkennbar gewesen sein, daß verborgene Schäden nicht vorliegen konnten und es sich um ein Bagatellschaden gehandelt hat, der durch Ausbeulen und Lackieren behoben werden konnte. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte bei einer solchen Sachlage aus Gründen der Kostenersparnis einen Kostenvoranschlag zur Schadenshöhe eingeholt. Die Kosten hierfür betragen in aller Regel 50,00 DM, die dem Kläger auch zugesprochen worden sind. Darüber hinausgehende Kosten zur Feststellung der Schadenshöhe kann der Kläger aus den genannten Gründen nicht ersetzt verlangen.

AG Rudolstadt, Urteil vom 22.09.1997, AZ C 8/97

Bezüglich der Bagatellgrenze kann im hier zu entscheidenden Einzelfall auch nicht an den starren Grenzen der Rechtssprechung festgehalten werden, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Die von der Rechtssprechung gezogene Bagatellgrenze kann allenfalls als Entscheidungshilfe für den Fall herangezogen werden, daß es sich für den Geschädigten erkennbar um einen Bagatellschaden handelt.

Das Fahrzeug des Geschädigten war im vorliegenden Fall ca. ein Jahr alt. Beim heutigen Stand der Technik und der Beschaffenheit der An- und Aufbauten an neueren Fahrzeugen ist oft selbst für Fachleute nicht ohne weiteres erkennbar, wie hoch ein Schaden aufgrund eines wie auch immer gearteten Anstoßes sein kann. Selbst wenn auf den ersten Anschein hin der Schaden äußerlich gering sein mag, kann der Schaden durchaus höher sein.

Es kann aber auch nicht vom Zufall abhängen, welche Schadenshöhe bei der Begutachtung eines Unfallfahrzeuges letztendlich festgestellt wird. Dies schon gar nicht, wenn ein technischer Laie die Höhe eines Schadens überhaupt nicht einschätzen kann.

VII. Restwert

AG Lüdinghausen, Urteil vom 27. 05. 1997, AZ 4 C 893/96

Der Geschädigte darf sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug grundsätzlich zu dem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat, muß sich insbesondere nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen.

Setzt der Geschädigte den Mietwagen zu einer täglichen Fahrleistung von 170 km ein, sind die ihm durch den unterbliebenen Gebrauch seines unfallbeschädigten Pkw ersparten Eigenaufwendungen in Anlehnung an die Tabelle von Meinig (DAR 93, 281 ff.) durch Interpolation ermittelten ersparten Eigenaufwendungen mit 7% der Mietwagenkosten anzusetzen. (Leitsätze der Schrifteinleitung)

Die Fehlerhaftigkeit der Restwertbestimmung durch den Sachverständigen ergeben sich nicht daraus, daß ein spezieller Restwertaufkäufer einen wesentlich höheren Restwert zu zahlen bereit gewesen wäre. Da es auf diesen Wert nicht ankommt, kann dieser Wert auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Sachverständigenfeststellung zum Restwert auf einem allgemein zugänglichen Markt begründen. Soweit die Beklagte darüber hinaus auch die Richtigkeit des vom Sachverständigen ………. angegebenen Restwertes damit angreifen, daß der Sachverständige diesen Restwert nur „rechnerisch“ ermittelt hat, ist schon zweifelhaft, ob dies ausreichende Anhaltspunkte für einen Laien, wie den Kläger, zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Restwertberechnung begründen kann. Darüber hinaus hält das Gericht in diesem Fall diese Art der Berechnung des Restwertes durch den Sachverständigen auch für zutreffend. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich nämlich gerade nicht um einen Totalschaden. Das Fahrzeug des Klägers war trotz der Beschädigung ohne weiteres reparaturwürdig, da der Wiederbeschaffungswert erheblich über den Reparaturkosten gelegen hat. Nur unter Einbeziehung der Positionen Restwert und Wertminderung ergibt sich hier unter normativer Bewertung des Schadens, daß ein sogenannter „wirtschaftlicher“ Totalschaden vorgelegen hat. Bei einer Veräußerung dieses Fahrzeuges auf dem allgemeinen Markt würde ein Käufer üblicherweise die rechnerische Überlegung anstellen, welchen Wert er zur Reparatur des Fahrzeuges aufwenden müßte und welchen Wert das Fahrzeug nach Durchführung der Reparatur für ihn haben würde. Die Differenz beider Werte wäre der Preis, den ein Käufer auf dem allgemeinen Markt üblicherweise zu zahlen bereit wäre. Dies ist aber der vom Sachverständigen rein rechnerisch ermittelte Restwert, wobei nach Auffassung des Gerichtes der Sachverständige von dem Restwert auch die Wertminderung noch hätte in Abzug bringen müssen, da das Fahrzeug nach Durchführung der Reparatur einen um diesen merkantilen Minderwert reduzierten Wert aufweisen würde. Ein Käufer wäre daher bei Kenntnis der Sachlage nur bereit, einen um den merkantilen Minderwert reduzierten rechnerisch ermittelten Restwert zu zahlen. Da eine auf diese Weise vorgenommene Reduzierung des Restwertes aber nur zu einer Erhöhung des Fahrzeugschadens führen würde, den der Kläger nicht geltend gemacht hat, war der Klageforderung hinsichtlich des Fahrzeugschadens in vollem Umfang stattzugeben.

AG Landshut, AZ 11 C 2090/97

Grundsätzlich ist es der Geschädigten unbenommen, ihren Pkw an einen Dritten weiterzuveräußern, insbesondere ist sie nicht verpflichtet der Schädigerseite ihr geschädigtes Fahrzeug zu überlassen.

Vorliegend kommt mithin lediglich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Frage. Nachdem das Fahrzeug bereits am 06. 08. 1997 veräußert wurde und das Restwertangebot der Haftpflichtversicherung des Beklagten erst am 18. 08. 1997 einging, kann nur darauf abgestellt werden, ob die Klägerin mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten vereinbart hat, daß sie ein Restwertangebot der Haftpflichtversicherung abwarten würde.

Die Beweisaufnahme hat hier ergeben, daß keine solche Vereinbarung geschlossen wurde.

VIII. Fiktive Abrechnung

AG Wiesbaden, Urteil vom 30. 01. 1998, AZ 92 C 4313/97 – 31

Die Beklagte kann auch bei fiktiver Abrechnung die in einer Opelfachwerkstatt üblicherweise anfallenden Kosten ersetzt verlangen. Ein Geschädigter darf grundsätzlich eine Fachwerkstatt in Anspruch nehmen und braucht sich nicht auf Billigreparatur verweisen zu lassen. Dies gilt im Hinblick auf den späteren Wiederverkaufswert auch bei fiktiver Reparatur, da typengebundene Fachwerkstätten häufig einen höheren Vertrauensgrad genießen und der Nachweis der Durchführung der Reparatur in einer solchen Werkstatt Einfluß auf die Kalkulation des Verkaufswertes hat.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. 12. 1997, AZ 31 C 2205/97 -23

Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beklagten, eine konkrete Reparaturkalkulation sei wegen der Evidenz eines Totalschadens nicht notwendig gewesen. Insoweit kann es dahinstehen, ob man diesen Aspekt unter dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ oder aus dem Blickwinkel der Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 BGB) betrachtet. Denn von dem Kläger als Laien konnte jedenfalls nicht erwartet werden, dem Sachverständigen einen bestimmten Auftragsumfang vorzugeben. Ggf. wäre der Sachverständige im Rahmen seiner dem Kläger gegenüber obliegenden vertraglich Fürsorgepflicht zu einer entsprechenden Einschränkung seiner Tätigkeit verpflichtet gewesen. Dem Geschädigten, der bei Beauftragung eines Büros mit entsprechend sorgfältiger Bearbeitung rechnen darf, kann dies gegenüber dem Schädiger bzw. Ersatzpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der Erstattungspflichtigkeit von Reparaturmehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch einen Fehler der Werkstatt entstehen.

Auch besteht keine Veranlassung, dem Geschädigten vor Auftragserteilung eine Art „Marktforschung“ zur Ermittlung des günstigsten Gutachters aufzuerlegen. Denn zum einen ist die Problematik signifikant unterschiedlicher Gebührenhöhen – anders als im Mietwagenbereich – nicht einer Weise publik, daß von dem Kläger ein Preisvergleich zu erwarten gewesen wäre.

AG Dortmund, Urteil vom 11. 12. 1997, AZ 123 C 258/97

Verbringungskosten sind auch bei der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu berücksichtigen, da sie im Regelfall bei der Reparatur des Fahrzeuges und der danach erfoderlichen Lackierung anfallen. Wie auch die Anfrage des Sachverständigen ergeben hat, verfügt die überwiegende Anzahl der Kfz-Werkstätten, die für eine Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin in Betracht kommen, nicht über eine eigene Lackierwerkstatt, so daß im Regelfall davon auszugehen ist, daß die Verbringungskosten auch bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur anfallen würden.

AG Mannheim, Urteil vom 17. 09. 1997, AZ 10 C 2514/97

Werden die Reparaturkosten eines Pkw nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage eines eingeholten Kostenvoranschlages abgerechnet, können die in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Verbringungskosten des Pkw zu einer Lackiererei nicht fiktiv abgerechnet werden, weil nicht feststeht, daß diese Kosten in jedem Falle angefallen wären. Es nicht ausgeschlossen werden, daß der etwaige beauftragte Reparaturbetrieb selbst eine Lackiererei zur Verfügung gehabt hätte, damit eine Verbringung zu einem Fremdbetrieb zur Durchführung der Lackierarbeiten nicht notwendig gewesen wäre.

AG Gummersbach, Urteil vom 07.10.1997, AZ 17 C 449/97
(Anmerkung: Zu Verbringungskosten)

Es ist zwar zutreffend, daß erst dann feststeht, ob Verbringungskosten anfallen, wenn tatsächlich repariert wird. Damit ist nach Ansicht des Gerichts aber nocht nicht gesagt, daß eine Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten von vornherein ausscheidet. Denn es ist zwar nicht zwangsläufig von der für den Schädiger ungünstigen Entwicklung auszugehen, wenn der Geschädigte von seinem Recht Gebrauch macht, auf der Basis eines Kostenvoranschlages, also fiktive Herstellkosten, abzurechnen (so zutreffend AG Dortmund SP 96, 332). Umgekehrt ist es aber auch nicht sachgerecht, in Anlehnung an die zum Nutzungsausfall anerkannten Rechtsprechung Verbringungskosten nur bei konkretem Nachweis anzuerkennen und (wie das Amtsgericht Aalen SP 96, 172) „ohne weiteres davon auszugehen, daß die Werkstatt, in der repariert wird, über eine Lackiererei verfügt“. Denn auf diese Weise würde zu lasten des Geschädigten vom ungünstigsten Fall ausgegangen.

Richtigerweise läßt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit mithin nur unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten entscheiden. Werden in dem fraglichen Raum von den ortsansässigen Werkstätten üblicherweise Verbringungskosten in Ansatz gebracht, so sind diese – wie alle anderen Schadenspositionen auch – im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung vom Schädiger mitzutragen. Auch wenn es vereinzelt Werkstätten geben sollte, die über eine eigene Lackiererei verfügen, sind Verbringungskosten dann als erforderliche Kosten im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB anzusehen.

LG Osnabrück, Urteil vom 07.04.1993, AZ 1 S 177/92
AG Nordhorn, AZ 3 C 369/92
(Anmerkung: 70% Grenze)

Eine solche postengenau Vergleichsrechnung kann aber nach Auffassung der Kammer nicht unterschiedslos für jeden Fall der fiktiven Berechnung des Fahrzeugschadens gefordert werden. Das würde dem Bedürfnis der Praxis, die Regulierung der massenhaft auftretenden Unfallschäden nach einfachen Grundsätzen durchzuführen, entgegenstehen. Nach Auffassung der Kammer ist deshalb eine Vergleichsabrechnung nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die äußeren Umstände den Geschädigten darauf hinweisen, daß die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur zweifelhaft sein könnte. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Reparaturkosten in einer gewissen Annäherungszone zum wirtschaftlichen Totalschaden liegen. Um die Grenze, ab der eine Vergleichsrechnung zu fordern ist, ohne Schwierigkeiten ermitteln zu können, erscheint es angemessen, mit einer festen Faustformel zu arbeiten. Der Verkehrsgerichtstag hat insoweit vorgeschlagen, eine Vergleichsrechnung erst zu fordern, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen (NZV 90, Seite 103). Diesem Vorschlag schließt sich die Kammer an.

Das vom Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat steht einer solchen Vorgehensweise nicht entgegen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Ersatzbeschaffung für den Schädiger kostenmäßig geringer ins Gewicht fällt. Denn im Regelfall wird bis zur Schwelle eines wirtschaftlichen Totalschadens die Ersatzbeschaffung abzüglich des Restwertes etwa gleichwertig sein einer Reparatur zuzüglich des Minderwertes, weil auch der Aufkäufer des unreparierten Unfallwagens Reparaturkostenaufwand und Minderwert einkalkulieren muß. Die Vergleichsberechnung dient damit nicht als Schranke für den Ersatzanspruch, sondern als Kontrolle dafür, ob der Reparaturkostenansatz und der Ansatz für die Ersatzbeschaffung realistisch sind. Eine solche Kontrolle erscheint aber dann nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten erheblich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen und beide Beträge durch einen anerkannten Sachverständigen ermittelt worden sind.

XIII. 130%-Grenze

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.1997, AZ 29 C 1168/97 – 69
(Anmerkung: zur Erstattungspflicht eines Kostenvoranschlages)

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages keine Pauschale in Höhe von DM 80,00 verlangen. Eine Anspruchsgrundlage für ihr Begehren ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Sind bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Aufwendungen des Unternehmers daher gering, darf der Beklagte von der Unentgeltlichkeit ausgehen; kleinere Handreichungen pflegen auch beruflich tätige Unternehmer verbreitet unentgeltlich zu erbringen. Sind die Aufwendungen dagegen hoch, insbesondere im Verhältnis zu den kosten der Durchführung des Hauptvertrages, bedürfte es ohnehin eines ausdrücklichen Hinweises des Unternehmers auf die mit der Erstellung des Kostenvoranschlags verbundenen Kosten.

AG Euskirchen, Urteil vom 24.10.1997, AZ 17 C 216/97

Erforderlichkeit des 2. Fotosatzes

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gericht der Auffassung, daß der Geschädigte einen Anspruch darauf hat gleichfalls einen Abzug der Schadensbilder zu erhalten, er kann diesbezüglich nicht darauf verwiesen werden, daß er bei Bedarf die Vorlage der Originalfotos durch die Versicherung verlangen kann. Da es sich hierbei um Beweismittel in einem möglichen Prozeß handelt, muß der Geschädigte die Möglichkeit haben, ohne auf die Mithilfe des Prozeßgegners angewiesen zu sein, den Beweis zu führen. Dies vor allem im Hinblick darauf, daß er nur dann letzte Sicherheit dafür hat, daß das Beweismittel vorgelegt werden kann. Da unstreitig ist, daß der Kläger ein Gutachten in der Unfallsache erstellt hat, ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Beklagte das Entstehen von Schreibkosten und Fahrtkosten generell bestreitet. Da die Beklagte das Gutachten vorliegen haben wird, wäre es diesbezüglich ohne weiteres möglich konkret zu sagen, inwiefern Schreibgebühren nicht angefallen sind. Gerade dieses Bestreitet zeigt im übrigen, daß der Geschädigte durchaus ein legitimes Interesse daran haben kann, selber sowohl eine Ausfertigung des Gutachtens als auch einen Fotosatz zu behalten.

XIV. Verschiedenes

AG Oschatz, Urteil vom 11. 09. 1997, AZ 2 C 437/97

Eine Reparaturfreigabe bis zu einem Betrag von DM 6.000,- stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Umstand dar, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig machen würde.

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